Der Begriff „gute Gesamtwirkung“ stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bei dessen Auslegung und Anwendung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Soweit die Gemeinde die Norm rechtlich vertretbar bzw. haltbar ausgelegt hat, darf eine Rechtsmittelinstanz sie nicht anders auslegen. Jedoch dürfen auch an das Erfordernis der guten Gesamtwirkung nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Die gute Gesamtwirkung ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen.