Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, der Bedarf an zusätzlichem Wohnraum sei aufgrund des zwischenzeitlichen Familienzuwachses in Form eines vierten Kindes gross. d) Für die Beurteilung des umstrittenen Bauvorhabens sind verschiedene kantonale und kommunale Vorschriften zum Ortsbildsschutz und zum Denkmalschutz relevant. Es sind dies die allgemeinen Ästhetikvorschriften des Kantons und der Gemeinde Jegenstorf (Art. 9 BauG und Art. 411 GBR), die kommunalen Vorschriften zum Ortsbildschutzgebiet (Art. 513 GBR) sowie zum Schutzgebiet Schloss und Umgebung (Art. 514 GBR) und die Vorschriften zum besonderen Landschaftsschutz und zum Schutz von Baudenkmälern (Art. 10 ff. BauG):