Weiter rügen die Beschwerdeführenden, der kommunale Gestaltungsgrundsatz sei bei den Einverständniserklärungen der übrigen Doppel-Einfamilienhauseigentümern mitberücksichtigt worden; dabei hätten vier Parteien dem Bauvorhaben vorbehaltslos zugestimmt und nur eine Partei habe einen Vorbehalt angebracht. Der geplante Anbau sei im Übrigen schlicht, farblich passend und füge sich optimal ins Gebäude ein. Es würden alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt. 6 Abrufbar unter