b) Nach Ansicht der Vorinstanz würde der geplante Anbau mit Flachdach die Einheitlichkeit der drei Doppel-Einfamilienhäuser beeinträchtigen und damit letztlich den kommunalen Gestaltungsgrundsatz gemäss Art. 411 GBR7 verletzen. Die Gemeinde habe bereits im Rahmen der Baubewilligungsverfahren für die drei Doppel-Einfamilienhäuser stets darauf geachtet, dass die Einheitlichkeit aller sechs Wohneinheiten gewahrt bleibe. Das Anbauprojekt nehme nun aber keine Rücksicht auf die bestehende Symmetrie der Hausfassade, und dies obwohl die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Bauvoranfrage vom September 2015 auf dieses Erfordernis hingewiesen worden seien.