Die Parteikosten werden wie die Verfahrenskosten nach dem Unterliegen verteilt. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer damit drei Viertel der Parteikosten, ausmachend Fr. 5'349.70, und der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin einen Viertel der Parteikosten, ausmachend Fr. 1'217.10, zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Projektänderung vom 7. Oktober 2016 (gemäss Plänen vom 29. September 2016, gestempelt vom Rechtsamt der BVE am 10. Oktober 2016) wird bewilligt. Insofern ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Ein Satz der in Ziffer 1 genannten Pläne geht an die Beschwerdegegnerin.