Die Beschwerdegegnerin gilt als unterliegend soweit sie im Beschwerdeverfahren eine Projektänderung eingereicht hat und der angefochtene Teilbauentscheid mit zwei Bedingungen zu ergänzen ist. Der Beschwerdeführer gilt als unterliegend, soweit er nach Einreichung der Projektänderung am Antrag auf Erteilung des Bauabschlags festgehalten hat und seine Beschwerde abgewiesen wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin drei Viertel, ausmachend Fr. 1'350.00, und dem Beschwerdeführer ein Viertel, ausmachend Fr. 450.00, der Verfahrenskosten zu auferlegen.