b) Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinne der Art. 36 und 62 BauG entgegenstehen (Art. 2 BauG). Zu prüfen ist mit anderen Worten das konkrete Projekt aufgrund des geltenden Rechts. Weder kann der Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren Forderungen für ein RA Nr. 110/2016/85 13