d) Im Entscheidzeitpunkt ist die Beschwerdegegnerin Eigentümerin sowohl des Baugrundstücks als auch der Parzelle mit der Villa. Die Parkplätze auf Parzelle Langnau i.E. Grundbuchblatt Nr. F.________ befinden sich damit nicht auf "fremdem Grund" im Sinn von Art. 49 Abs. 3 BauV. Die grundbuchliche Sicherstellung der Abstellplätze kann von der Beschwerdegegnerin nicht verlangt werden. Allerdings erfolgt die Parzellierung im Hinblick auf die Baufinanzierung und einen Verkauf der Villa. Die Parkplätze werden damit künftig auf fremdem Grund liegen.