Abstellplätze auf fremden Boden sind grundbuchlich sicherzustellen (Art. 49 Abs. 3 BauV; Art. 14 Abs. 2 GBR).24 Die genügende Sicherstellung ist Voraussetzung der Baubewilligung.25 Nach der Praxis der BVE, muss der Dienstbarkeitsvertrag zur Benützung der Parkplätze auf fremdem Grund vom Grundeigentümer und dem Bauherrn vor Erteilung der Baubewilligung unterzeichnet sein.26 In die Baubewilligung ist die Bedingung aufzunehmen, dass das Benützungsrecht vor Baubeginn im Grundbuch eingetragen wird.