b) Wird durch die Erstellung, die Erweiterung, den Umbau oder die Zweckänderung von Bauten und Anlagen ein Parkplatzbedarf verursacht, so ist dafür auf dem Grundstück oder in seiner Nähe eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Motorfahrräder zu errichten (Art. 16 Abs. 1 BauG). Die Bemessung der Anzahl Abstellplätze erfolgt gemäss Art. 49 ff. BauV. Für die zwei geplanten Wohnungen beträgt die Bandbreite 1 bis 5 Abstellplätze (Art. 51 Abs. 1 Bst. b BauV). Auf der Bauparzelle sind keine Abstellplätze geplant, sondern es sollen bestehende Abstellplätze bei der denkmalgeschützten Villa zur Verfügung stehen.