a) Im angefochtenen Teilbauentscheid führte die Gemeinde aus, das Bauvorhaben erfordere 1–5 Abstellplätze. Bei der bestehenden Villa existierten 7 Abstellplätze. Mit dem Neubau würden die beiden Liegenschaften 7 Wohneinheiten erhalten. Die Bandbreite für 21 Vorakten, pag. 4.03; Fachbericht vom 18.4.2016 RA Nr. 110/2016/85 11 sieben Wohnungen betrage 4–14 Parkplätze. Die Bandbreite sei somit eingehalten.22 Die Autoabstellplätze befänden sich nicht auf fremdem Grund und müssten daher nicht grundbuchlich sichergestellt werden.23