c) Mit der Projektänderung erfüllte die Beschwerdegegnerin wichtige Forderungen der Denkmalpflege, welche diese nach Prüfung des ursprünglichen Projekts gestellt hatte. So wird die bestehende Gartenumfassungsmauer erhalten, der Fussgänger- und Velozugang sowie die Parkierung geändert, der Baukörper näher an die H.________strasse platziert und das Volumen des Baukörpers bereinigt.21 Die Fassadenfarbe, an der sich die Denkmalpflege insbesondere gestört hat, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Teilbaubewilligung. Der Denkmalschutz steht dem Bauvorhaben damit nicht entgegen. 6. Parkplätze