Damit wurde das Gebäude etwas von der denkmalgeschützten Villa wegversetzt. Es ist nicht ersichtlich, welche neue Beeinträchtigung der Umgebung der geschützten Villa die Projektänderung bewirken sollte und der Beschwerdeführer erklärt dies auch nicht. Im Gegenteil stellt die Projektänderung – wie sogleich gezeigt wird – aus denkmalpflegerischer Sicht eine deutliche Verbesserung gegenüber dem zuerst eingereichten Projekt dar. Die Rüge betreffend Denkmalpflege ist verspätet und betrifft zudem einzig kantonales Recht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.