Der erforderliche Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zur Eintragung im Grundbuch anzumelden (Art. 94 Abs. 3 BauV). Die Beschwerdegegnerin hat sich mit der Ergänzung des angefochtenen Teilbauentscheids mit einer entsprechenden Bedingung einverstanden erklärt. 20 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 13 N. 8 Bst. b RA Nr. 110/2016/85 10 5. Denkmalpflege