Das Baugesuch und die angefochtene Teilbaubewilligung beziehen sich auf das Grundstück Langnau Grundbuchblatt Nr. E.________. Es ist unbestritten, dass für die Ausnützung die Grundstücksfläche der Parzelle Langnau Grundbuchblatt Nr. E.________ von 392 m2 massgebend ist, so dass sich bei einer Ausnützungsziffer von 0,5 eine zulässige BGF von 196 m2 ergibt. Die anrechenbare BGF beträgt gestützt auf die Berechnungen des AGR vom 13. Oktober 2013 im Obergeschoss 132,37 m2 und im Attikageschoss 79,10 m2; bei zwei Vollgeschossen und einem Attikageschoss resultiert total eine BGF von 343,84 m2. Die Ausnützungsziffer ist damit um 147,84 m2 überschritten.