Grundstücken derselben Zone (gleiche Nutzungsart und gleiches Mass der Nutzung) (Art. 94 Abs. 1 BauV). Die Nutzungsübertragung ist nicht zulässig, wenn eines oder beide Grundstücke im Bereich einer Überbauungsordnung liegen (Art. 94 Abs. 2 BauV). Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zur Eintragung im Grundbuch anzumelden (Art. 94 Abs. 3 BauV); eine Ausnahmebewilligung ist nicht erforderlich (Art. 94 Abs. 5 BauV).20 d) Das Baugesuch und die angefochtene Teilbaubewilligung beziehen sich auf das Grundstück Langnau Grundbuchblatt Nr. E.__