Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist die Einzelbetrachtung die Regel (die "Fläche der von der Baueingabe erfassten Grundstücke"). Dies entspricht Lehre und Rechtsprechung. Die zusätzlich angewandte Gesamtbetrachtung soll demgegenüber verhindern, dass mit Parzellierungen die Vorgaben über die Ausnützung umgangen werden können; sie dient der Verhinderung von Rechtsmissbrauch.19 Die beteiligten Grundeigentümer können mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Nutzung eines Grundstückes auf die Bauparzelle übertragen wird. Die Übertragung ist jedoch nur zulässig unter unmittelbar aneinander angrenzenden