c) Nach Art. 2 GBR gilt in der Wohnzone 2 eine Ausnützungsziffer (AZ) von 0,5. Die Gemeinde hat die BMBV17 noch nicht umgesetzt; anwendbar ist damit weiterhin Art. 94 BauV18 (Art. 34 BMBV). Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (Art. 93 Abs. 1 BauV). Die anrechenbare Landfläche ist gleich der Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile (Art. 93 Abs. 3 BauV). Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist die Einzelbetrachtung die Regel (die "Fläche der von der Baueingabe erfassten Grundstücke").