b) Mit der noch vor der Vorinstanz eingereichten Projektänderung wurden der Grundriss und damit die Bruttogeschossfläche verändert.16 Dies hat Auswirkungen auf die Ausnützung. Der Beschwerdeführer durfte mit seiner Einsprache gegen die Projektänderung die Nichteinhaltung der Ausnützungsziffer rügen. Entsprechend ist diese Rüge auch im Beschwerdeverfahren zulässig.