a) Der Beschwerdeführer rügt, das Bauvorhaben überschreite die zulässige Ausnützungsziffer. Die Parzellierung sei bei der Beurteilung des Bauvorhabens zu berücksichtigen, auch wenn diese noch nicht rechtskräftig sei. Ein Nutzungstransfer sei in den Projektunterlagen nicht ersichtlich und Gestaltungsfreiheit nach Art. 75 BauG bestehe ebenfalls nicht.