e) Das Rechtsamt hat beim Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) eine Berechnung der anrechenbaren Bruttogeschossflächen eingeholt. Gemäss Fachbericht vom 13. Oktober 2013 beträgt die anrechenbare Bruttogeschossfläche des Attikageschosses nach der Projektänderung 79,10 m2, diejenige des darunterliegenden Obergeschosses 132,37 m2. Die zulässige Bruttogeschossfläche im Attikageschoss beträgt 79,42 m2. Die anrechenbare Bruttogeschossfläche gemäss Art. 12 Abs. 3 GBR ist also nach der Projektänderung eingehalten, was auch der Beschwerdeführer anerkennt. Das Attikageschoss ist daher nicht an die Gebäudehöhe anzurechnen und die Gebäudehöhe damit eingehalten.