Zudem darf die Fassade der Attika von oberkant Flachdach bis oberkant Attikageschoss gemessen, nicht höher als 3,20 m sein. Sie wird bei der Bestimmung der Gebäudehöhe nicht mitgezählt (Art. 12 Abs. 4 GBR). Beträgt das Attikageschoss also mehr als 60 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche des darunterliegenden Geschosses, ist es bei der Gebäudehöhe zu berücksichtigen.