d) Nach Art. 2 GBR15 gilt in der Wohnzone W2 eine Gebäudehöhe von 7,00 m. Die Gebäudehöhe wird in den Fassadenmitten gemessen, und zwar vom gewachsenen Boden bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit Oberkante des Dachsparrens, bei Flachdächern bis oberkant Dachfläche (Art. 31 Abs. 1 GBR). Auf Flachdachbauten kann nach den Vorgaben von Art. 12 GBR ein Attikageschoss errichtet werden. Das Attikageschoss darf maximal 60 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche des darunterliegenden Geschosses messen (Art. 12 Abs. 3 GBR). Zudem darf die Fassade der Attika von oberkant Flachdach bis oberkant Attikageschoss gemessen, nicht höher als 3,20 m sein.