12 Angefochtener Entscheid, Ziffer III.8., S. 9 RA Nr. 110/2016/85 7 b) Es ist unbestritten, dass die vorliegende geringfügige Verschiebung einer Fassade des Attikageschosses keine wesentliche Änderung des Projekts darstellt und als Projektänderung im Sinn von Art. 43 BewD13 behandelt werden kann.