a) Der Beschwerdeführer brachte mit seiner Beschwerde vor, die zulässige Fläche für das Attikageschoss sei überschritten und damit sei auch die Gebäudehöhe nicht eingehalten. Während des Beschwerdeverfahrens vor der BVE reichte die Beschwerdegegnerin eine Projektänderung ein, mit der sie die Fensterfront zur Terrasse im Attikageschoss um 15 cm zurücknimmt und damit die anrechenbare BGF des Attikageschosses reduziert. 9 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 10 Angefochtener Entscheid, Ziffer I.10., S. 5 11 Angefochtener Entscheid, Ziffer III.3., S. 6