Die Bandbreite sei somit eingehalten.11 Zur Einsprache Nr. 5 des Beschwerdeführers erklärt die Gemeinde sodann, die Autoabstellplätze befänden sich nicht auf fremdem Grund und müssten daher nicht grundbuchlich sichergestellt werden.12 Die Gemeinde hat sich ausführlich mit den Abstellplätzen auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie sich zur vom Beschwerdeführer in der Einsprache aufgeworfenen Frage nach der dinglichen Sicherstellung geäussert. Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. 3. Projektänderung im Beschwerdeverfahren