e) Rügen, die bereits gegen das ursprüngliche Projekt hätten vorgebracht werden können und sich einzig auf eine Verletzung von kommunalem und kantonalem Recht beziehen, können im Beschwerdeverfahren vor der BVE nicht mehr vorgebracht werden. Wie es sich damit verhält, wird bei den einzelnen Rügen geprüft. 2. Rechtliches Gehör a) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit seiner Einsprache die fehlenden Angaben zu den Parkplätzen gerügt. Mit dieser Rüge habe sich die Gemeinde nicht auseinandergesetzt und damit eine Gehörsverletzung begangen. Dies müsse zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen.