b) Zur Beschwerde befugt sind der Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid formell beschwert. Dringt er mit seinen Anträgen durch, kann das Bauvorhaben nicht oder nur in stark abgeänderter Form verwirklicht werden. Der Beschwerdeführer ist damit auch materiell beschwert. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.