2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 21. Juni 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 20. Mai 2016 und eventuell die Rückweisung an die Vorinstanz. Er macht insbesondere geltend, das Attikageschoss halte die zulässigen Masse nicht ein, wodurch die Gebäudehöhe überschritten sei. Weiter sei die zulässige Ausnützungsziffer überschritten und das Bauvorhaben beeinträchtige die denkmalgeschützte Villa. RA Nr. 110/2016/85 3