1. Die Beschwerde vom 21. Juni 2016 wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 23. Mai 2016 wird bestätigt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2016/84 9 3. Die Beschwerdeführerin hat der von Amtes wegen Beteiligten die Parteikosten im Betrag von Fr. 1'392.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung