Die Beschwerdegegner sind nicht anwaltlich vertreten (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Verfahren war nicht aufwändig (Art. 104 Abs. 2 VRPG). Es sind den Beschwerdegegnern deshalb weder Parteikosten noch eine Parteientschädigung oder ein Auslagenersatz zuzuerkennen. Die von Amtes wegen Beteiligte ist demgegenüber anwaltlich vertreten. Sie hat daher Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote ihres Anwalts gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin hat daher der von Amtes wegen Beteiligten Parteikostenersatz in der Höhe von Fr. 1'392.00 zu leisten. III. Entscheid