a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG9). Da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, hat sie jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). b) Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen. Gründe für eine andere Kostenverlegung sind keine ersichtlich (Art. 108 Abs. 3 VRPG).