e) Die Beteiligten einigten sich im vorinstanzlichen Verfahren auf einen Bedarf von 40 Abstellplätzen für Motorfahrzeuge für die neue Nutzung als Shisha Lounge. Sie gingen offenbar davon aus, dass besondere Verhältnisse im Sinn von Art. 54 BauV vorliegen, die eine Abweichung von der Bandbreite erlauben. Begründet wird die erhebliche Abweichung von der zulässigen Bandbreite jedoch nicht. Es ist deshalb fraglich, kann aber im Ergebnis offengelassen werden, ob sie überhaupt gesetzeskonform ist. Unabhängig davon steht RA Nr. 110/2016/84 8