c) In der Gesamtbewilligung vom 2. Mai 2003 für den Musikclub wurde die Bandbreite für Motorfahrzeuge auf 127 bis 161 Abstellplätze festgelegt, da das Regierungsstatthalteramt davon ausging, der Musikclub lasse sich keiner Kategorie gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. c BauV zuordnen. Deshalb legte es die Bandbreite gestützt auf Art. 52 Abs. 4 BauV fest. Die erforderlichen Abstellplätze wurden in einem kurz- und mittelfristigen Parkierungskonzept nachgewiesen. Gemäss kurzfristigem Parkplatzkonzept wurden 16 Abstellplätze auf der Parzelle Nr. H.________, dem Musikclub, zugewiesen.