Auch eine blosse Zweckänderung oder eine Änderung des Betriebskonzepts kann vermehrten Parkplatzbedarf verursachen. Voraussetzung ist, dass die Änderung hinsichtlich der massgeblichen Bemessungskriterien (bspw. Fläche, Nutzungsart, Arbeitsplätze, Anzahl Besucher) relevant ist.4 Bei Erweiterungen, Umbauten oder Zweckänderungen sind Abstellplätze nach Massgabe des damit verursachten Mehrbedarfs zu schaffen. Solche Änderungen können von den Behörden nur dann zum Anlass genommen werden, gleichzeitig die Behebung eines bisherigen Defizits an Abstellplätzen zu verlangen, wenn die Voraussetzungen der nachträglichen Parkplatzpflicht erfüllt sind.5 Das ist gemäss Art.