a) Umstritten ist, ob für das Bauvorhaben der Beschwerdegegner 1 und 2 genügend Parkplätze für Motorfahrzeuge vorhanden sind. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dieser Nachweis sei nicht erbracht. Seit 2005 seien verschiedene Betriebs- und Überzeitbewilligungen für das Lokal erteilt worden, mit dem Verweis, dass die Auflagen des Gesamtentscheids vom 2. Mai 2002 vorbehalten blieben. Die Grundeigentümerin sei deshalb nach wie vor verpflichtet, genügend Abstellplätze zur Verfügung zu stellen. Die geforderten Abstellplätze seien nie realisiert oder verbindlich nachgewiesen worden.