b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin ist deshalb zur Beschwerde legitimiert. c) Bauentscheide können innert 30 Tagen seit der Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Parkplatzerstellungspflicht