5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Weder die Beschwerdegegner 1 und 2 noch die von Amtes wegen Beteiligte liessen sich vernehmen. Nach dem Schriftenwechsel holte das Rechtsamt beim Regierungsstatthalteramt und bei der Beschwerdeführerin weitere Akten ein. Die Parteien erhielten Gelegenheit Schlussbemerkungen einzureichen. In ihren Schlussbemerkungen beantragte die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte, die Beschwerde sei abzuweisen.