Beschwerdegegner 1 und 2 dem Regierungsstatthalteramt mit, dass sie anstelle des ursprünglichen Baugesuchstellers in das Verfahren eintreten würden. Mit Gesamtentschied vom 23. Mai 2016 erteilte das Regierungsstatthalteramt Oberaargau die Baubewilligung. Es führte insbesondere aus, eine grundbuchliche Sicherstellung der Abstellplätze auf Parzelle Nr. M.________ zugunsten der K.________ AG bestehe nicht. Auch wenn die Vereinbarung unter den betroffenen Grundeigentümerinnen über die konkrete Zuteilung der Parkplätze noch ausstehend sei, stehe fest, dass die C.________ auf die Zuweisung von mindestens 40 Parkplätzen bestehen könne. Es sei klar ersichtlich, dass auf Parzelle Nr. M._____