Erwähnung auch der Parzelle Nr. H.________). Unter Einbezug der ergänzten Angaben und Unterlagen ist das Bauvorhaben sodann erneut materiell zu beurteilen. 3. Schlussfolgerung und Kosten a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 19. Mai 2016 ist aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen ihrer neuen Entscheidung wird die Vorinstanz auch die erstinstanzlichen Kosten neu festsetzen und verlegen.