d) Eine materielle Beurteilung durch die BVE ist aufgrund der vorhandenen, widersprüchlichen Baugesuchsunterlagen nicht möglich. Die Sache ist daher zur Klärung der offenen Fragen und zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird abzuklären haben, ob das Baugesuch auch einen Ausbau der Zufahrtsstrasse bzw. bauliche Massnahmen auf der Parzelle Nr. H.________ zum Gegenstand hat. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre zu prüfen, ob die bestehende Erschliessungsstrasse genügt.14 Stellt sich hingegen heraus, dass auch bauliche Massnahmen auf der Parzelle Nr. H.__