Nach Art. 18 Abs. 1 BewD hätte die Vorinstanz das unklare Baugesuch zur Verbesserung zurückweisen müssen. Der angefochtene Entscheid ist widersprüchlich, da er Parzelle Nr. H.________ nicht als Baugrundstück anführt und in den Erwägungen auf die bestehende Zufahrtsstrasse Bezug nimmt, jedoch auf die gestempelten Pläne verweist, welche eine Verbreiterung der Zufahrtsstrasse vorsehen. Es ist demnach unklar, ob auch bauliche Massnahmen auf Parzelle Nr. H.________ (Ausbau der Zufahrtsstrasse) von der Baubewilligung umfasst werden oder nicht.