Die Zufahrtsstrasse muss den Beanspruchungen gewachsen sein, die sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grundstücke ergeben können, denen sie dienen soll. Führt eine private Zufahrtsstrasse über fremden Grund, muss das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor dem Bauentscheid verbindlich vereinbart worden sein.8 Fremder Grund liegt vor, wenn am Baubewilligungsverfahren nicht beteiligte Dritte am Grund, über den die Zufahrtsstrasse führt, Eigentumsrechte haben.