b) Nach Art. 7 Abs. 1 BauG dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, genügend erschlossen sein wird. Eine genügende Erschliessung setzt insbesondere voraus, dass eine Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten oder Anlagen heranführt und diese für Feuerwehr und Sanität gut erreichbar sind.7 Die Zufahrtsstrasse muss den Beanspruchungen gewachsen sein, die sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grundstücke ergeben können, denen sie dienen soll.