2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 20. Juni 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtbauentscheides vom 19. Mai 2016 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage, dass eine genügende Erschliessungsvereinbarung mit den Miteigentümern der Strassenparzelle Nr. H.________ beigebracht werden muss.