Es fehle aber an einer Einigung der Miteigentümer über die Erstellung der Zufahrtsstrasse. Das Regierungsstatthalteramt Oberaargau forderte die Beschwerdegegnerin und den Projektverfasser mit Verfügung vom 29. März 2016 auf zu belegen, dass die Erschliessung über die Strassenparzelle Nr. H.________ sichergestellt sei.3 Der Projektverfasser I.________ hielt in einer Stellungnahme vom 11. April 2016 fest, durch das Bauvorhaben werde die bestehende Zufahrtsstrasse saniert und die Ein- und Ausfahrt nach den Vorschriften des Strasseninspektorates und der VSS-Normen verbreitert.4 Er reichte zudem eine öffentliche Urkunde vom 2. Dezember 2010 ein, aus der die im Grundbuch zulasten der Parzelle