Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Sie machten unter anderem geltend, dass gemäss den Plänen die Erschliessung der Neubauten über die private Strassenparzelle Nr. H.________ erfolgen solle, an der auch die Beschwerdeführenden Miteigentum hätten. Es fehle aber an einer Einigung der Miteigentümer über die Erstellung der Zufahrtsstrasse.