1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 4. Januar bzw. 5. Februar 2016 bei der Gemeinde Madiswil ein Baugesuch ein für den Neubau von vier Einfamilienhäusern mit Technikraum und Autounterstand sowie Wärmepumpenheizung mit Aussengerät auf Parzelle Madiswil Grundbuchblatt Nr. F.________. Bezüglich der Gestaltung berief sie sich auf Art. 75 BauG1, wonach bei gemeinsamer Projektierung eines Areals mit mehreren Bauten die arealinternen Grenz- und Gebäudeabstände, die Anordnung der Bauten und die Gebäudelängen unter bestimmten Voraussetzungen frei bestimmt werden können. Die Eigentümer der Nachbarparzelle Nr. G.____