d) Die Kosten des Baubewilligungsverfahrens im Betrag von Fr. 4'796.10 bleiben den Beschwerdegegnerinnen auferlegt (Art. 51 BewD28). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental vom 14. Dezember 2015 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 19. Mai 2015 wird der Bauabschlag erteilt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdegegnerinnen zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.