g) Zusammenfassend steht somit fest, dass das Bauvorhaben im Gewässerraum liegt und dass es sich nicht um ein dicht überbautes Gebiet im Sinne von Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV handelt. Da die Hauptvoraussetzung für eine Ausnahmebewilligung nicht erfüllt ist, erübrigt sich eine Interessenabwägung. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Der Gesamtbauentscheid vom 14. Dezember 2015 ist aufzuheben und dem Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen. Unter diesen Umständen brauchen die Rügen, welche die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Einordnung in das Ortsbild und den Parkplätzen erhoben hat, nicht mehr geprüft zu werden.